Nach Urteil des Bundessozialgerichts müssen gesetzliche Krankenkassen bei drohender Amputation die ambulante Sauerstoffüberdrucktherapie bezahlen. Der Verband Deutscher Druckkammerzentren e.V. weist auf Pflicht der Patienten zum Kostenübernahmeantrag hin.

Traunstein, 27.05.2013 – Mit seinem Urteil vom 7. Mai 2013 hat das Bundessozialgericht (BSG) den Anspruch von gesetzlich versicherten Diabetes-Kranken auf ambulante hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) gegenüber ihrer Krankenkasse gestärkt, wenn ihnen bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS) im Stadium Wagner III eine Amputation droht. Der Verband Deutscher Druckkammerzentren e.V. (VDD) weist aus diesem Anlass darauf hin, dass betroffene Patienten nach wie vor selbst einen Kostenübernahmeantrag vorlegen bzw. einfordern müssen, damit ihnen die Behandlungskosten erstattet werden und sie nicht in finanzielle Vorleistung gehen müssen.
BSG schließt Therapielücke / Interdisziplinäre Zusammenarbeit beim DFS

Das BSG machte in seiner Entscheidung klar, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe vorliegen, die HBO-Therapie beim ischämischen diabetischen Fußsyndrom im ambulanten Bereich anders als im stationären Bereich zu bewerten. Schon 2008 stellte der für die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherung verantwortliche Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, dass mit der Sauerstoffüberdrucktherapie bis zu dreißig Prozent der Amputationen bei Diabetikern zu verhindern seien. Dennoch begrenzte er die Zulassung der HBO allein auf den Krankenhausbereich. Das BSG sprach nun in seinem Urteil von einer mit dem Qualitätsangebot unvereinbaren Therapielücke. Auch ohne grundsätzlich erforderliche Aufnahme der HBO-Therapie in den Leistungskatalog besteht nach dieser Entscheidung des BSG für Patienten mit der genannten Indikation nunmehr ausnahmsweise ein Anspruch auf Kostenübernahme.„Da in Deutschland nur in wenigen Städten die Möglichkeit einer stationäre HBO-Therapie gegeben ist, eröffnet die Entscheidung des BSG eine völlig neue Chance zur interdisziplinären Zusammenarbeit in der Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms und damit zur Senkung der im internationalen Vergleich viel zu hohen Amputationsrate“, begrüßt Dr. med. Christian Heiden, Vorsitzender des VDD, den Urteilsspruch des BSG.
Anspruch auf Kostenerstattung nur über Kostenübernahmeantrag

Um ihren Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse zu erhalten, rät der VDD, der bundesweit zwanzig zertifizierte, überwiegend ambulante, Druckkammerzentren vertritt, gesetzlich versicherten Patienten zu folgender Vorgehensweise vor Beginn der HBO-Behandlung: Der Krankenkasse muss ein Kostenübernahmeantrag vorgelegt werden. Dieser wird in der Regel durch den verordnenden Arzt, oder das Druckkammerzentrum erstellt. Sollte trotz der nun geltenden Rechtsprechung seitens der Krankenkasse eine Ablehnung erfolgen, muss der Patient auf Ablehnung in Schriftform bestehen. Erst dann sollte die ambulante Therapie mit hyperbarem Sauerstoff beginnen. Gegen einen Ablehnungsbescheid sollte man einen Widerspruch beim Kostenträger einlegen. Wenn der Patient seine Forderung auf Zahlung der Behandlungsrechnung für die HBO dem behandelnden Druckkammerzentrum schriftlich abtritt, kümmert sich das Druckkammerzentrum um die Regelung. In diesem Fall braucht der Patient keine finanziellen Vorleistungen zu tätigen.Private Krankenversicherung und die Beihilfe übernehmen seit jeher die Kosten der HBO-Therapie auf Einzelantrag. VDD-zertifizierte Druckkammerzentren für die HBO-Therapie gibt es in ganz Deutschland. Sie sind über die Druckkammersuche auf den Internetseiten www.vdd-hbo.de zu finden.

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