Satzung des Verbandes Deutscher Druckkammerzentren (VDD) e.V.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. Dezember 1996 beschlossen und zuletzt am 01.04.2017 von der Mitgliederversammlung geändert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 Mitglieder
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Vereinsstrafen
§6 Organe des Vereins
§7 Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
§9 Kassenprüfer
§10 Auflösung des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Verband Deutscher Druckkammerzentren (VDD) e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 76669 Bad Schönborn und ist in das Vereinsregister des
    für dort zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

  1. Der Verein hat folgende Ziele: Der Verein bildet eine Plattform für Erfahrungsaustausch der Druckkammer-Therapiezentren.
  2. Der Verein definiert unter Berücksichtigung der Beschlüsse der medizinischen Fachgesellschaften und des wissenschaftlichen Standes einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Mitglieder des Vereins gehen mit ihrem Vereinseintritt die Verpflichtung ein, sich an diesen Standards zu orientieren.
  3. Der Verein sammelt, diskutiert und verbreitet Informationen zu Weiterentwicklungen und Therapiemöglichkeiten im Bereich der Hyperbarmedizin unter Einbindung medizinischer Fachabteilungen und universitärer Einrichtungen.
  4. Der Verein koordiniert und betreut Forschungsaufträge im Bereich der Hyperbarmedizin und kann solche vergeben.
  5. Der Verein unterhält und pflegt Kontakte zu nationalen und internationalen hyperbarmedizinischen Fachgesellschaften. Vereinsbeschlüsse sollen im Konsens mit diesen medizinischen Fachgesellschaften stehen.
  6. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Hyperbarmedizin.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen oder Ausgaben dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins werden keine an den Verein geleisteten Zahlungen zurückerstattet.

§3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die ein Druckkammer-Therapiezentrum betreiben. Das Mitglied kann sich durch eine schriftlich zu benennende Person vertreten lassen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt Ehrenmitgliedschaften und die Stellung als „korrespondierendes Mitglied“ zu verleihen.
    a) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Hyperbarmedizin außerordentlich verdient gemacht haben und die Bemühungen des VDD in außerordentlicher Weise unterstützen. Die Ernennung auf Vorschlag eines jeden Mitgliedes kann nur einstimmig durch den stimmberechtigten Vorstand erfolgen. Enthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
    b) „korrespondierendes Mitglied“ können Personen werden, die sich um die Hyperbarmedizin besonders verdient gemacht haben und die Bemühungen des VDD in hervorragender Weise unterstützen. Die Ernennung auf Vorschlag eines jeden Mitgliedes erfolgt mit Mehrheit der Stimmen des stimmberechtigten Vorstandes.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden hat. Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt worden sein, so besteht die Möglichkeit der Beschwerde. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.Die Mitgliedschaft wird nach Zustimmung des Vorstandes durch Zahlung des ersten Beitrages über eine Erlaubnis zum Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren sowie Eingang des ersten Beitrages gültig.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
  5. Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereines nach besten Kräften.
  6. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung, die mit wenigstens 75 Prozent der vertretenen Stimmen beschlossen sein muss.
  7. Druckkammern in öffentlicher Trägerschaft (Universitäten, kommunale Krankenhäuser, BG o.ä.) können auf Antrag Mitglieder im VDD e.V. werden – ohne Pflicht zur Beitragszahlung. Die Rechte dieser speziellen Mitgliedschaft sind auf Rede- und Antragsrecht begrenzt. Besondere Leistungen des Verbandes (Zertifizierung o.ä.) müssen gesondert bezahlt werden.
  8. Druckkammern, die dem Schatzmeister des Verbandes durch Vorlage von Unterlagen, die von Angehörigen des steuerberatenden Berufes erstellt wurden, nachweisen, dass sie ein Betriebsdefizit in mindestens sechsstelligen Bereich ohne Berücksichtigung der Abschreibungen haben werden, kann die Beitragszahlung vom Vorstand gestundet werden. In der Phase dieser Stundung behalten diese Mitglieder Rede- und Antragsrecht auf den Versammlungen. Weitere Leistungen des Verbandes müßten gesondert bezahlt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a)  durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
    b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 75 % der vertretenen Stimmen erfolgen kann,
    d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund die Beiträge nach zweimaligem Anmahnen nicht entrichtet worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn
    a) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereines in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,
    b) die Voraussetzungen des Abs.1 Buchstabe d gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung,
    c) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät,
    d) das Mitglied dem Verein Schaden zufügt, insbesondere dann , wenn es in unsachlicher oder in anpreisend herausstellender Weise für die HBO-Therapie oder für die Behandlung in einem Mitgliedszentrum wirbt. Als Maßstab für die Sachlichkeit einer Werbung gelten die Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit gemäß der gültigen Fassung der Musterberufsordnung für die Deutschen Ärztinnen und Ärzte, Kapitel D Nr. 1-6.Im Falle eines Antrages an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand bittet der Vorstand das Mitglied vor Behandlung des Ausschlusses um eine schriftliche Rechtfertigung mit einer Frist von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief. Gegen den Beschluss, der ebenfalls durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand dem Mitglied zu übersenden ist, ist innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Schreibens Widerspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Einlegung des Widerspruches hat bei der Geschäftsstelle des VDD e.V. zu erfolgen.Über einen Widerspruch eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§5 Vereinsstrafen

  1. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung bei einem nicht erheblichen Verstoss gegen die Vereinsziele oder bei vereinsschädigendem Verhalten gegen das Mitglied einen Verweis oder eine Geldbuße aussprechen.
    a) Mit einem Verweis wird ein einfacher Verstoß des Mitgliedes getadelt und missbilligt.
    b) Reicht nach Ansicht des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ein Verweis als Sanktion für das Verhalten des Mitgliedes nicht aus, so ist gegen das Mitglied eine Geldbuße zu verhängen, wobei die Geldbuße im Einzelfall nicht den Betrag von EUR 5.000,– übersteigen darf.
  2. Vor der Verhandlung einer Vereinsstrafe ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der ebenfalls durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand dem Mitglied zu übersenden ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens Widerspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Einlegung des Widerspruches hat bei der Geschäftsstelle des VDD e.V. zu erfolgen. Über einen Widerspruch eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.
  2. a) Der Vorstand besteht aus 5 gewählten Mitgliedern mit folgenden Ämtern: Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Schriftführer(in), Schatzmeister(in) und 1 Beisitzer(in). Der/Die Präsident(in) der GTÜM hat Sitz und Stimme im Vorstand des VDD e.V.
    b) Der Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus: Erster Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Schatzmeister(in), und Schriftführer(in). Der Vorstand und sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und aussergerichtlich.
    c) Unter dieser Vorgabe erfolgt die tägliche Geschäftsführung im Sinne der Erledigung von Aufgaben durch die dafür vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglieder in jeweils eigener Verantwortung selbständig. Zu solchen Aufgaben gehören insbesondere der Zahlungsverkehr in der Hand des Schatzmeisters, Führung der Geschäftsstelle im festgelegten Rahmen usw.
    d) Die Wahl der 5 Mitglieder des Vorstandes erfolgt im ersten Wahlgang gemeinsam. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu 5 Mitglieder wählen. In den Vorstand gewählt sind die 5 Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sollte bei dieser Wahl durch Stimmengleichheit die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht auf 5 begrenzbar sein, erfolgt eine Stichwahl unter den Stimmengleichen.
    e) Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder wählen die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung mit einer Stimme den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer bei dieser Wahl die meisten Stimmen erhält. Zum stellvertretenden Vorsitzenden ist gewählt, wer bei dieser Wahl die zweitmeisten Stimmen erhält.
    f) Die übrigen Ämter verteilt der Vorstand intern unter seinen Mitgliedern durch Wahl mit einfacher Mehrheit.
    g) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode kann die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode vornehmen.
    h) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Ersatz benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Vorstand mitarbeitet, Rede- und Antragsrecht aber kein Stimmrecht hat. Die Nachwahl hat dann auf der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  3. In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
    Insbesondere gehört dazu auch die Verleihung von Ehrungen (wissenschaftliche Preise, Medaillen und Ehrennadeln).
    Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
  4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter einberufen, sooft die Geschäftslage dieses erforderlich macht. Zu einer Vorstandssitzung ist jeweils schriftlich mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Bei Tagesordnungspunkten mit wesentlichen Entscheidungen im Sinne des § 2 ist allein die Mitgliederversammlung entscheidungsbefugt. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzende. Der Schriftführer hat über jede Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Wenn der Schriftführer verhindert ist, bestimmt der Leiter der Versammlung den Protokollführer.
  5. Der Vorstand darf im Rahmen des Vereinszweckes nur über Spenden und Beiträge verfügen. Einzelheiten sind in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegen. Weitere Rechtsgeschäfte, wie z.B. die Aufnahme von Darlehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder werden im Anschluss der Schriftführer und der Schatzmeister mit einfacher Mehrheit gewählt. Die beiden Vorsitzenden dürfen diese Ämter nicht zusätzlich übernehmen und nicht kandidieren.
  7. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, nimmt verantwortlich die notwendigen Überweisungen vor und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat innerhalb von 12 Wochen nach Jahresabschluss die Jahresabrechnung fertigzustellen und den Kassenprüfern vorzulegen.
  8. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand verfaßt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung schriftlich beim Vorstand beantragen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Ladungsfristen können in diesem besonderen Falle auf zwei Wochen verkürzt werden.
  3. a) Eine Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße schriftliche Bevollmächtigung, die zu Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter vorgelegt werden muss. Jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als 2 weitere Mitglieder vertreten.
    b) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vertretene stimmberechtigte Mitglieder gelten in diesem Sinne als anwesend.
    c) Im Falle einer dringlich erforderlichen Abstimmung kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren nach folgenden Maßgaben veranlassen: 1. Die Mitglieder werden schriftlich um ihre Stimmabgabe gebeten.
    2. Falls weniger als 50 Prozent der Mitglieder reagieren, ist das Projekt abgelehnt.
    3. Falls mehr als 50 Prozent der Mitglieder antworten und die Mehrheit zustimmt, gilt der Antrag als angenommen, anderenfalls als abgelehnt.
    4. Bei Ablehnung kann das Projekt erneut auf einer Mitgliederversammlung besprochen und ggf. beschlossen werden.
    5. Auf der nächsten Mitgliederversammlung werden die Abstimmungsunterlagen zur Einsichtnahme ausgelegt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung über die Tagesordnung bei Vollversammlungen,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    e) Satzungsänderungen,
    f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    h) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern,
    i) Beschlussfassung über Vereinsstrafen,
    j) Einsetzung von Fachausschüssen,
    k) Geschäftsordnung des Vorstands
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3  Mehrheit. Die Zustimmung kann schriftlich (§8,2) eingeholt werden.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen dieses Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Über Einwände hierzu wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entscheiden.

§9 Kassenprüfer

  1. Der Verein hat 2 Kassenprüfer. In der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Arbeit des Schatzmeisters, die Kassenbücher, Belege und Geldbestände zu überprüfen.
  3. Zwischen dem Jahresabschluss und der ordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Prüfung stattfinden, die sich auf die ordnungsmäßige Führung der Bücher auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Kontenbestände zu erstrecken hat.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die nur für diesen Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vertretene stimmberechtigte Mitglieder gelten auch hier als anwesend.
  2. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins an die zu diesem Zeitpunkt zahlenden Mitglieder in Relation zu den in den letzten 5 Jahren bezahlten Beiträgen zurückgezahlt. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.