Qualitätssicherung
Zu den Richtlinien zur obligatorischen Patientenüberwachung zählen:
Welche Qualifikation muss das Personal haben?
Die Personalqualifizierung wurde ebenfalls bereits in den 90iger Jahren von der GTÜM e.V. und vom VDD e.V. strukturiert und vorgegeben. In der Aufgabenverteilung hat die GTÜM die Ausbildungsvorschriften für Ärzte in Druckkammerzentren vorgegeben und weiterentwickelt, s. aktuelle Version der Weiterbildungsordnung für Ärzte. Für Leitende Ärzte von Druckkammerzentren wird vom VDD die Qualifikation „Tauch- und Überdruckmedizin“ der GTÜM gefordert.
Das medizinische Assistenzpersonal wird in 3 Gruppen ausgebildet mit folgenden Diplomen für Medizinisches Assistenzpersonal:
I. Diplom „Druckkammerbediener/in“
II. Diplom „Hyperbarmedizinische/r Assistent/in“
III. Diplom „Intensivmedizinische Pflegekraft für Hyperbarmedizin“
Die Ausbildung und Zertifizierung dieser Mitarbeiter erfolgt unter Federführung des VDD e.V. in Koordination mit der GTÜM e.V., s. Download pdf der „Curricula Assistenzpersonal“ im Anhang und Ausbildungs-Richtlinien.
Inzwischen gibt es inhaltlich gleichwertige Qualifizierungsvorgaben in den USA (UHMS) und seitens der europäischen Gesellschaft für Hyperbarmedizin (ECHM).
Technische Anforderungen: Welche apparativen Anforderungen sind einzuhalten und wie sind diese belegt?
Entsprechend den Empfehlungen für die Qualifikation der an Druckkammern tätigen Ärzte und Assistenzpersonen hat die erste Konsensuskonferenz des European Committee for Hyperbaric Medicine (ECHM) ebenfalls Empfehlungen hinsichtlich der apparativen Anforderungen an HBO-Therapie-Druckkammern abgegeben (s. Protokoll der ersten Konsensuskonferenz von 1994 in Lille, (Perret 1995). Im Gegensatz zu den Empfehlungen hinsichtlich des Personals konnte man sich hier wesentlich auch auf entsprechende EU-Empfehlungen für die Sicherheit medizinischer Großgeräte beziehen. Behandlungs-Druckkammern unterliegen in Europa den Bestimmungen für medizinische Geräte (CE 95.42) der Klasse II B.In Deutschland gilt z.Zt. noch in einer Übergangsphase die Medizinische Geräteverordnung (MedGV), Behandlungs-Druckkammern sind in der MedGV explizit als Geräte der Gruppe I genannt. Die hierzu erforderlichen jährlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen werden in der Regel von der Herstellerfirma der Druckkammer im Rahmen der jährlichen Wartung oder aber durch unabhängige Prüfungsorganisationen wie z.B. den Germanischen Lloyd durchgeführt.Der anstehende Übergang der rechtlichen Bestimmungen von der MedGV zum Medizin-Produkte-Gesetz (MPG) wird diese Strukturen im Wesentlichen nicht verändern.Neben der MedGV bzw. dem MPG sind auch noch die Druckbehälterverordnung (DruckBehV) und einige andere Verordnungen für Druckkammern relevant. Diesbezügliche Prüfungen werden regelmäßig vom TÜV durchgeführt.Außerdem wird vom Deutschen Institut für Normung z.Zt. eine veraltete DIN für den Betrieb von Behandlungs-Druckkammern in einer Arbeitsgruppe NARK 3.7 erarbeitet und an die aktuellen Verhältnisse moderner Therapiedruckkammern angepasst. Die Fertigstellung der neuen DIN 13256, Teil 2 wird noch für 1998 erwartet.Zusammengefasst werden die technischen Voraussetzungen für den Betrieb von Druckkammern zu therapeutischen Zwecken unter anderem durch die folgenden Anforderungen festgelegt:
Technische Regeln Druckgase (TRG)
Literatur
Weitere Informationen und Downloads
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