Die Anforderungen der hyperbaren Sauerstofftherapie als weitere ambulante Behandlungsmöglichkeit für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom wurden nun in einer neuen Qualitätssicherungsvereinbarung (QS) geregelt. Diese ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten und ersetzt die Mindestvorgaben des entsprechenden EBM-Anhangs, teilte die KBV mit. Ärzte können die Leistung bereits seit rund einem Jahr ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen waren übergangsweise in einem Anhang zum EBM geregelt und wurden jetzt in der entsprechenden QS-Vereinbarung konkretisiert.

Ambulante HBO-Therapie als ergänzende Behandlungsmethode bei DFS

Neben den Standardtherapien des diabetischen Fußsyndroms bei Diabetes-Patienten darf die hyperbare Sauerstofftherapie (HBO-T) nach Beschluss des GBA in 2017 als ergänzende Methode auch in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden. Bei der HBO-Therapie atmen die Betroffenen unter erhöhtem Luftdruck in einer Druckkammer reinen Sauerstoff ein. Dieser wird direkt in das Blut aufgenommen, so dass mehr Sauerstoff transportiert werden kann als mit normaler Bindung an das körpereigene Hämoglobin möglich ist. Das deutlich erhöhte Sauerstoffangebot für das Wundgewebe kann sich auf die Heilung positiv auswirken.

QS-Vereinbarungen geben Gebührenordnungspositionen zur Anwendung der Druckkammertherapie bei Diabetischem Fuß vor

In der QS-Vereinbarung regeln KBV und GKV-Spitzenverband die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der entsprechenden Leistungen: Das sind die Gebührenordnungspositionen 30216 (Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit) und 30218 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom). Für beide Leistungen ist eine Genehmigung der zuständigen KV erforderlich.

KBV Praxisnachrichten, 17.10.2019

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