§5 Vereinsstrafen
- Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung bei einem nicht erheblichen Verstoss gegen die Vereinsziele oder bei vereinsschädigendem Verhalten gegen das Mitglied einen Verweis oder eine Geldbuße aussprechen.a) Mit einem Verweis wird ein einfacher Verstoß des Mitgliedes getadelt und missbilligt.b) Reicht nach Ansicht des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ein Verweis als Sanktion für das Verhalten des Mitgliedes nicht aus, so ist gegen das Mitglied eine Geldbuße zu verhängen, wobei die Geldbuße im Einzelfall nicht den Betrag von EUR 5.000,-- übersteigen darf.
- Vor der Verhandlung einer Vereinsstrafe ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der ebenfalls durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand dem Mitglied zu übersenden ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens Widerspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Einlegung des Widerspruches hat bei der Geschäftsstelle des VDD e.V. zu erfolgen.Über einen Widerspruch eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
