Kosten – Vergütung der HBO

In Privatkassen, über Beihilfe und die Berufsgenossenschaften versicherte Patienten erhalten je nach Art und Dauer der Erkrankung die Therapiekosten in der Regel ersetzt.

Empfehlung zur HBO-Therapie durch den behandelnden Arzt

Der primär behandelnde Arzt kann die Kostenübernahme seitens der Kassen unterstützen. Bei Vorliegen entsprechender Befunde schreibt er einen kurzen formlosen Kostenübernahmeantrag mit Angaben zur Behandlungsdiagnose, Art und Ergebnis der abgeschlossenen Vorbehandlung oder einen Brief ärztlichen Inhaltes.

Kostenübernahme der HBO durch gesetzliche Krankenkassen in Einzelfällen möglich

Durch Beschluss des „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ vom Juli 2000 können gesetzliche Krankenkassen ( z.B. AOK, BKK, LKK, Ersatzkassen) die Anwendung der HBO in der ambulanten Patientenversorgung grundsätzlich nicht mehr übernehmen. Davon abweichende Einzelfallentscheidungen sind möglich. Grundsätzlich tragen so versicherte Patienten die Kosten selbst. Gegen diesen Beschluss von 2000 ist eine Klage bei den Sozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht anhängig.

Für gesetzlich versicherte Patienten anerkannte Indikationen der stationären HBO

Der gleichrangige „Bundesausschuss Krankenhaus“ hat gleichfalls Indikationen zur HBO erneut überprüft (Tauchunfall, Gasembolie, Kohlenmonoxydvergiftung, Neuroblastom Stadium IV, Diabetischer Fuß Wagner III und IV) und festgestellt, dass die HBO-Wirkung für diese Indikationen wissenschaftlich abgesichert ist. Die HBO bleibt aus diesem Grund im Spektrum der stationären Behandlung. Ausgeschlossen aus der stationären Behandlung mit HBO wurden Krankheiten wie Herzinfarkt, Morbus Perthes, Weitwinkelglaukom und Neuroblastom sonstige Stadien. (Dabei handelt es sich aber um Indikationen, die seitens der Fachverbände für HBO Medizin nicht propagiert werden, weil hierfür die wissenschaftlichen Untersuchungen noch nicht fortgeschritten sind.)

Gebührenordnung Ärzte – GOÄ / Druckkammerkosten

Die ärztlichen Leistungen werden in der Regel nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) liquidiert. Beispielsweise für die Drucktauglichkeitsuntersuchung (EKG, Lungenfunktion, Audiogramm, Tympoanogramm, Ohrmikroskop) und weitere Untersuchungen bzw. Beratungen.

Für die eigentlichen Druckkammerkosten gibt es keine Gebührenziffer, weil die GOÄ aus dem Jahre 1963 stammt und weder vom Umfang der Behandlungsziffern noch im Hinblick auf Preise angepasst wurde. Die Druckkammerkosten müssen daher gesondert in Rechnung gestellt werden. Der VDD hat dafür einen Kostenrahmen definiert.