Das Arbeitsumfeld von Assistenzpersonal in der HBO

Das Arbeitsumfeld von Assistenzpersonal in der HBO Voraussetzung für den erfolgreichen Einsatz von qualifiziertem Assistenzpersonal in medizinischen Druckkammerzentren für hyperbare Sauerstoffbehandlung ist deren qualitätsorientierte Ausrichtung. Von GTÜM und VDD wurden zur Sicherung des qualifizierten qualitätsorientierten Druckkammerbetriebes Zertifizierungen etabliert.

Für den Einsatz von Assistenzpersonal sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Alle Personen, die weisungsgebunden oder in abhängiger Stellung beschäftigt sind, müssen für ihre Tätigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen geeignet sein (G-Untersuchungen). Für die Tätigkeit als Arzt/Ärztin, hyperbarmedizinische/r Assistent/in und Druckkammerbediener/in können ggf. zumindest die folgenden Grundsätze in Betracht kommen: G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G31 (Überdruck), G37 (Bildschirmarbeitsplätze), G42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung).
  2. Grundsätzlich muss jede an einer therapeutischen Druckkammer beschäftigte Person für alle Tätigkeiten zertifiziert sein, die von dieser Person wahrgenommen / durchgeführt werden sollen.
  3. Entscheidungen über die Durchführung von HBO-Notfallbehandlungen müssen den Status des Patienten und die Richtlinien und Standards von GTÜM und VDD berücksichtigen.
  4. Es muss gewährleistet sein, dass die sich in der Druckkammer in Behandlung befindenden Patienten ständig unter Kontrolle eines medizinisch gebildeten Mitarbeiters sind, d.h. nicht nur unter Aufsicht des ausschließlich als Druckkammerbediener zertifizierten Mitarbeiters.
  5. Es müssen organisatorische Strukturen vorhanden sein, welche die adäquate Weiterbehandlung oder Weiterleitung von nach der HBO-Notfallbehandlung intensivpflichtigen Patienten sicherstellen.
  6. Grundsätzlich müssen der „Druckkammer-Arzt“ und die zweite patientenbetreuende Person („medizinische Assistent/in für Hyperbarmedizin“, „Intensivmedizinische/r Assistent/in für Hyperbarmedizin“ oder zweite/r Arzt/Ärztin) zum Zeitpunkt der Druckkammer-Behandlung druckkammertauglich sein.

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