SATZUNG
für den
VERBAND DEUTSCHER DRUCKKAMMERZENTREN
(VDD) e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Verband Deutscher Druckkammerzentren (VDD) e.V.
- Der
Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden und ist
in das Vereinsregister des für dort zuständigen Amtsgerichts
eingetragen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§2 Zweck
- Der Verein hat folgende Ziele: Der Verein bildet eine Plattform für Erfahrungsaustausch der Druckkammer-Therapiezentren.
- Der
Verein definiert unter Berücksichtigung der Beschlüsse der
medizinischen Fachgesellschaften und des wissenschaftlichen Standes
einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Mitglieder des
Vereins gehen mit ihrem Vereinseintritt die Verpflichtung ein, sich an
diesen Standards zu orientieren.
- Der
Verein sammelt, diskutiert und verbreitet Informationen zu
Weiterentwicklungen und Therapiemöglichkeiten im Bereich der
Hyperbarmedizin unter Einbindung medizinischer Fachabteilungen und
universitärer Einrichtungen.
- Der Verein koordiniert und betreut Forschungsaufträge im Bereich der Hyperbarmedizin und kann solche vergeben.
- Der
Verein unterhält und pflegt Kontakte zu nationalen und internationalen
hyperbarmedizinischen Fachgesellschaften. Vereinsbeschlüsse sollen im
Konsens mit diesen medizinischen Fachgesellschaften stehen.
- Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Hyperbarmedizin.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen oder Ausgaben dürfen aus Vereinsmitteln weder
an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins werden
keine an den Verein geleisteten Zahlungen zurückerstattet.
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§ 3 Mitglieder
- Mitglied
des Vereines können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden, die ein Druckkammer-Therapiezentrum
betreiben. Das Mitglied kann sich durch eine schriftlich zu benennende
Person vertreten lassen.
- Der Vorstand wird ermächtigt Ehrenmitgliedschaften und die Stellung als „korrespondierendes Mitglied“ zu verleihen.
a)
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Hyperbarmedizin
außerordentlich verdient gemacht haben und die Bemühungen des VDD in
außerordentlicher Weise unterstützen. Die Ernennung auf Vorschlag eines
jeden Mitgliedes kann nur einstimmig durch den stimmberechtigten
Vorstand erfolgen. Enthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
b)
„korrespondierendes Mitglied“ können Personen werden, die sich um die
Hyperbarmedizin besonders verdient gemacht haben und die Bemühungen des
VDD in hervorragender Weise unterstützen. Die Ernennung auf Vorschlag
eines jeden Mitgliedes erfolgt mit Mehrheit der Stimmen des
stimmberechtigten Vorstandes.
- Der Antrag
auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme zu entscheiden hat. Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt
worden sein, so besteht die Möglichkeit der Beschwerde. In diesem Fall
entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig.
Die
Mitgliedschaft wird nach Zustimmung des Vorstandes durch Zahlung des
ersten Beitrages über eine Erlaubnis zum Einzug der Beiträge im
Lastschriftverfahren sowie Eingang des ersten Beitrages gültig.
- Jedes
Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und
seine Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines
in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und
die Mitgliederversammlung stellen.
- Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereines nach besten Kräften.
- Durch
die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch
eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der
Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und
Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu
verabschiedende Beitragsordnung, die mit wenigstens 75 % der
vertretenen Stimmen beschlossen sein muß.
- Druckkammern
in öffentlicher Trägerschaft (Universitäten, kommunale Krankenhäuser,
BG o.ä.) können auf Antrag Mitglieder im VDD e.V. werden - ohne Pflicht
zur Beitragszahlung. Die Rechte dieser speziellen Mitgliedschaft sind
auf Rede- und Antragsrecht begrenzt. Besondere Leistungen des Verbandes
(Zertifizierung o.ä.) müssen gesondert bezahlt werden.
- Druckkammern
die dem Schatzmeister des Verbandes durch Vorlage von Unterlagen, die
von Angehörigen des steuerberatenden Berufes erstellt wurden,
nachweisen, daß sie ein Betriebsdefizit in mindestens sechsstelligen
Bereich ohne Berücksichtigung der Abschreibungen haben werden, kann die
Beitragszahlung vom Vorstand gestundet werden. In der Phase dieser
Stundung behalten diese Mitglieder Rede- und Antragsrecht auf den
Versammlungen. Weitere Leistungen des Verbandes müßten gesondert
bezahlt werden.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c)
durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit 75 % der vertretenen Stimmen erfolgen kann,
d)
durch Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann,
wenn ohne Grund die Beiträge nach zweimaligem Anmahnen nicht entrichtet
worden sind.
- Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn
a)
das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereines in
erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,
b) die Voraussetzungen des Abs.1 Buchstabe d gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung,
c) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät.
d)
das Mitglied dem Verein Schaden zufügt, insbesondere dann , wenn es in
unsachlicher oder in anpreisend herausstellender Weise für die
HBO-Therapie oder für die Behandlung in einem Mitgliedszentrum wirbt.
Als Maßstab für die Sachlichkeit einer Werbung gelten die Regeln der
beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang
sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit gemäß der
gültigen Fassung der Musterberufsordnung für die Deutschen Ärztinnen
und Ärzte, Kapitel D Nr. 1-6.
Im Falle eines Antrages an die
Mitgliederversammlung oder den Vorstand bittet der Vorstand das
Mitglied vor Behandlung des Ausschlusses um eine schriftliche
Rechtfertigung mit einer Frist von zwei Wochen durch eingeschriebenen
Brief. Gegen den Beschluß, der ebenfalls durch eingeschriebenen Brief
vom Vorstand dem Mitglied zu übersenden ist, ist innerhalb von einer
Frist von einem Monat nach Zustellung des Schreibens Widerspruch an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Einlegung des Widerspruches hat bei
der Geschäftsstelle des VDD e.V. zu erfolgen.
Über einen Widerspruch eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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§ 5 Vereinsstrafen
- Statt
eines Ausschlusses kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung bei
einem nicht erheblichen Verstoß gegen die Vereinsziele oder bei
vereinsschädigendem Verhalten gegen das Mitglied einen Verweis oder
eine Geldbuße aussprechen.
a) Mit einem Verweis wird ein einfacher Verstoß des Mitgliedes getadelt und missbilligt.
b)
Reicht nach Ansicht des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ein
Verweis als Sanktion für das Verhalten des Mitgliedes nicht aus, so ist
gegen das Mitglied eine Geldbuße zu verhängen, wobei die Geldbuße im
Einzelfall nicht den Betrag von EUR 5.000,-- übersteigen darf.
- Vor
der Verhandlung einer Vereinsstrafe ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen
Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Gegen den
Beschluß, der ebenfalls durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand dem
Mitglied zu übersenden ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang des Schreibens Widerspruch an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Einlegung des Widerspruches hat bei der Geschäftsstelle
des VDD e.V. zu erfolgen.
Über einen Widerspruch eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
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§ 7 Vorstand
- Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet
mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.
- Der
Vorstand besteht aus 7 gewählten Mitgliedern mit folgenden Ämtern:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer,
Schatzmeister und 3 Beisitzern. Der Präsident der GTÜM hat Sitz und
Stimme im Vorstand des VDD e.V.. Der Geschäftsführer des VDD hat Sitz,
Rede- und Antragsrecht im Vorstand des VDD e.V.
Der Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), Schatzmeister(in), und Schriftführer(in). Der Vorstand und sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und aussergerichtlich.
Die Wahl der
sieben Mitglieder des Vorstandes erfolgt im ersten Wahlgang gemeinsam.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu sieben Mitglieder wählen.
In den Vorstand gewählt sind die sieben Mitglieder, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Sollte bei dieser Wahl durch Stimmengleichheit
die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht auf sieben begrenzbar sein,
erfolgt eine Stichwahl unter den Stimmengleichen.
Aus dem
Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder wählen die stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung mit einer Stimme den Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer bei dieser
Wahl die meisten Stimmen erhält. Zum stellvertretenden Vorsitzenden ist
gewählt, wer bei dieser Wahl die zweitmeisten Stimmen erhält.
Die übrigen Ämter verteilt der Vorstand intern unter seinen Mitgliedern durch Wahl mit einfacher Mehrheit.
Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode kann die
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode
vornehmen.
- In die Zuständigkeit des
Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch
seinen Vorsitzenden vertreten, im Falle der Verhinderung durch seinen
Stellvertreter.
Insbesondere gehört dazu auch die Verleihung von Ehrungen ( wissenschaftliche Preise, Medaillen und Ehrennadeln).
Für
die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei,
im Falle der Erweiterung des Vorstandes von vier Vorstandsmitgliedern.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder.
- Vorstandssitzungen
werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem
Vertreter einberufen, sooft die Geschäftslage dieses erforderlich
macht. Zu einer Vorstandssitzung ist jeweils schriftlich mindestens 2
Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Bei
Tagesordnungspunkten mit wesentlichen Entscheidungen im Sinne des § 2
ist allein die Mitgliederversammlung entscheidungsbefugt. Den Vorsitz
in den Sitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretenden Vorsitzende.
Der Schriftführer hat über jede
Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen ist. Wenn der Schriftführer verhindert
ist, bestimmt der Leiter der Versammlung den Protokollführer.
- Der
Vorstand darf im Rahmen des Vereinszweckes nur über Spenden und
Beiträge verfügen. Einzelheiten sind in einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung für den
Vorstand festzulegen. Weitere Rechtsgeschäfte, wie z.B. die Aufnahme
von Darlehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der
Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat innerhalb von 12 Wochen
nach Jahresabschluss die Jahresabrechnung fertigzustellen und den
Kassenprüfern vorzulegen.
- Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
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§ 8 Mitgliederversammlung
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der
Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muß an die
letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen
und mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
Der Vorstand verfaßt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine
Ergänzung bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung schriftlich
beim Vorstand beantragen.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder
dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Ladungsfristen
können in diesem besonderen Falle auf zwei Wochen verkürzt werden.
- a.
Eine Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße schriftliche
Bevollmächtigung, die zu Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter
vorgelegt werden muß. Jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als 2 weitere
Mitglieder vertreten.
b. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vertretene stimmberechtigte Mitglieder gelten in diesem Sinne als
anwesend.
c. Im Falle einer dringlich erforderlichen
Abstimmung kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung im
Umlaufverfahren nach folgenden Maßgaben veranlassen:
1. Die Mitglieder werden schriftlich um Ihre Stimmabgabe gebeten
2. Falls weniger als 50% der Mitglieder reagieren, ist das Projekt abgelehnt
3. Falls mehr als 50% der Mitgl. Antworten und die Mehrheit zustimmt, gilt der Antrag als angenommen,
anderenfalls als abgelehnt.
4. Bei Ablehnung kann das Projekt erneut auf einer Mitgliederversammlung besprochen und ggf. beschlossen werden
5. auf der nächsten Mitgliederversammlung werden die Abstimmungsunterlagen zur Einsichtnahme ausgelegt
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Tagesordnung bei Vollversammlungen,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern,
i) Beschlussfassung über Vereinsstrafen
j) Einsetzung von Fachausschüssen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit die vertretene Zustimmung kann schriftlich eingeholt werden.
- Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach
der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen und vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Einwendungen gegen dieses Protokoll können nur innerhalb
eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Über Einwände hierzu
wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entscheiden.
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§ 9 Kassenprüfer
- Der
Verein hat 2 Kassenprüfer. In der Mitgliederversammlung werden die
Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein
anderes Amt im Verein bekleiden.
- Die
Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Arbeit des Schatzmeisters,
die Kassenbücher, Belege und Geldbestände zu überprüfen.
- Zwischen
dem Jahresabschluss und der ordentlichen Mitgliederversammlung muss
eine Prüfung stattfinden, die sich auf die ordnungsmäßige Führung der
Bücher auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und
Kontenbestände zu erstrecken hat.
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§ 10 Auflösung des Vereins
- Über
die Auflösung des Vereins beschließt die nur für diesen Zweck besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Vertretene stimmberechtigte Mitglieder
gelten auch hier als anwesend.
- Das
Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an die Gesellschaft für
Tauch- und Überdruckmedizin. Beschlüsse über die Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
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Die
Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. Dezember 1996
beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung 2008 geändert.
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kostenlose
Hotline
0800 /
0004881
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