Kostenerstattung der Behandlung
In Privatversicherungen, über Beihilfe und durch die Berufsgenossenschaften versicherte Patienten erhalten je nach Art und Dauer der Erkrankung die Therapiekosten in der Regel ersetzt.
Therapie-Empfehlung Ihres Arztes von Vorteil
Der primär behandelnde Arzt kann die Kostenübernahme seitens der Kassen unterstützen: Bei Vorliegen entsprechender Befunde schreibt er einen kurzen formlosen Kostenübernahmeantrag mit Angaben zur Behandlungsdiagnose, Art und Ergebnis der abgeschlossenen Vorbehandlung oder einen Brief ärztlichen Inhaltes.
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt über neue Heilmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung
Durch Beschluss des "Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" vom 10. April 2000 dürfen gesetzliche Krankenkassen (z.B. AOK, BKK, LKK, Ersatzkassen) die Anwendung der HBO in der ambulanten Patientenversorgung nicht mehr bzw. nur noch in Einzelfällen bezahlen. Gesetzlich versicherte Patienten sind gezwungen die Kosten selbst zu tragen. Klagen dagegen sind noch nicht rechtskräftig entschieden.
Der gleichrangige "Bundesausschuss Krankenhaus" hat bis heute vier Indikationen zur HBO erneut überprüft (Tauchunfall, Gasembolie, Kohlenmonoxydvergiftung, Neuroblastom Stadium IV, diabetischer Fuß Wagner III und IV) und festgestellt, dass die HBO - Wirkung für diese Indikationen wissenschaftlich abgesichert ist und die HBO aus diesem Grund im Spektrum der stationären Behandlung bleibt. Indikationen, die beispielsweise wegen fehlender Versorgungsrelevanz von der Prüfung durch den G-BA zurückgestellt worden sind, können im stationären Bereich weiter angewendet werden, beispielsweise Hörstörungen oder Osteomyelitis. Ausgeschlossen aus der stationären Behandlung mit HBO wurden Krankheiten wie Herzinfarkt, Mornus Perthes, Weitwinkelglaukom und Neuroblastom sonstige Stadien. (Dabei handelt es sich aber um Indikationen, die seitens der Fachverbände für HBO Medizin nicht propagiert werden, weil hierfür die wissenschaftlichen Untersuchungen noch nicht fortgeschritten sind)
Stationär aktuell: es dürfen alle Indikationen behandelt werden, die vom „BUB bzw. G-BA stationär“ nicht abgelehnt oder von einer Überprüfung ausgenommen wurden. Der diabetische Fuß – Wagner III und IV – wurde am 13.3.2008 durch den „G-BA stationär“ (nach Ausschöpfung der Standardtherapie) als Indikation für die stationäre Versorgung bestätigt. Zusatzentgelte wurden beantragt, jedoch abgelehnt, was dazu führt, dass das Krankenhaus die HBO aus eigener Tasche bezahlen muss.
Beschlüsse des G-BA für private Krankenversicherungen unverbindlich
Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne der versicherungsvertraglichen Regelungen sind die objektiven Erkenntnisse und Befunde im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung entscheidend. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode angewandt wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken. Der Annahme einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung steht gegebenenfalls auch nicht der Umstand entgegen, dass die Behandlungsmethode noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur nach wissenschaftlihcem Standard dokumentiert und bewertet worden ist. Ansonsten würde jeglicher medizinische Fortschritt unterbunden.
Wahl der Behandlungsmethode
Die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich vom Patienten und seinem Arzt zu treffen, wenn mehrere als vertretbar in Betracht kommende Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.
Um die Tauchunfallbehandlung sowohl ambulant, als auch stationär, zu
sichern, haben sich folgende Tauchunfallversicherer bzw.
Tauchunfall-Assistancen gegenüber dem Verband Deutscher
Druckkammerzentren e.V. bereit erklärt, neben dem Pflegesatz dem
jeweils behandelnden Druckkammerzentrum die Behandlungskosten
zusätzlich zu vergüten:
- Verband Deutscher Sporttaucher (VDST) e.V., Offenbach
- Medical Helpline Worldwide GmbH / Aqua Med, Bremen
- DAN Europe Büro Deutschland, Österreich, Ungarn
Versicherungen die Verwerfungen in der Behandlung von Tauchunfüllen
(Fallpauschale im Krankenhaus für die komplette Tauchunfallbehandlung
beispielsweise EUR 608,15; in der BRD entstehen für eine notfallmäßige,
ca. 5-ständige Tauchunfall-Einzelbehandlung mit Ärztlicher Betreuung in
der Druckkammer Kosten in Höhe von ca. EUR 1700,00.
Stand November 2009

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