Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 7.05.2013, Az.: B 1 KR 44/12 R, entschieden, dass ein gesetzlich versicherter Patient bei einem ischämischem diabetischem Fußsyndrom einen Anspruch auf Kostenfreistellung für eine hyperbare Sauerstofftherapie (HBO-Therapie) gegen eine gesetzliche Krankenkasse hat, auch wenn die (HBO)-Therapie ambulant erfolgte.

Durch die Entscheidung des BSG haben nunmehr Patienten, die – wie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens – unter diabetischem Fußsyndrom im Stadium Wagner III mit amputationsbedrohter Extremität leiden, auch bei einer ambulant durchgeführten HBO-Behandlung einen Anspruch gegen ihre Krankenkassen auf Kostenübernahme. Das BSG machte in seiner Entscheidung erfreulicher Weise klar, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe vorliegen, die HBO-Therapie beim ischämischen diabetischen Fußsyndrom im ambulanten Bereich anders als im stationären Bereich zu bewerten. Auch ohne grundsätzlich erforderliche Aufnahme der HBO-Therapie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach dieser Entscheidung des BSG für Patienten mit der genannten Indikation nunmehr ausnahmsweise ein Anspruch auf Kostenübernahme.

Das BSG hatte über den Fall einer 1960 geborenen, bei der beklagten Krankenkasse versicherten Patientin zu entscheiden, die unter einer arteriellen Verschlusskrankheit mit ischämischem diabetischem Fußsyndrom (Stadium III) litt. Um eine Amputation im Unterschenkelbereich zu vermeiden, beantragte die Klägerin im Mai 2009 bei ihrer Krankenkasse erfolglos, die Kosten einer ambulanten HBO-Therapie zu übernehmen. Die Patientin unterzog sich dennoch mehreren ambulanten HBO-Behandlungen und ließ sich die Rechnungsbeträge stunden. Die Klage auf Kostenfreistellung ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der Vorinstanzen bestand kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse, da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2008 die HBO-Therapie ambulant nicht empfohlen und stationär lediglich eine Ausnahme vom Verbot im stationären Bereich nur für die adjuvante Therapie ab Stadium III Wagner gemacht habe. Hiergegen richtete sich nunmehr die Revision zum BSG.

Anders als die Vorinstanzen kam das BSG zu der Einschätzung, dass die Klägerin von der beklagten Kasse verlangen könne, sie von den Kosten der im Jahr 2009 ambulant durchgeführten HBO-Therapie freizustellen. Diese ambulante ärztliche Behandlung sei zur Heilung ihres diabetischen Fußsyndroms im Stadium Wagner III notwendig gewesen. Für ihre Indikation habe die neue Behandlungsmethode ausnahmsweise wegen Systemversagens keiner positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) und keiner Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab bedurft. Der GBA habe gegen höherrangiges Recht verstoßen, weil er objektiv willkürlich das sektorenübergreifende Prüfverfahren nicht auf eine Empfehlung der Methode für die genannte Indikation für die vertragsärztliche Versorgung erstreckt habe. Sein rechtmäßig zur Krankenhausbehandlung gefasster Beschluss besage, dass die adjuvante HBO-Anwendung im genannten Indikationsbereich nach generellen sektorenübergreifenden Kriterien dem sozialrechtlichen Qualitätsangebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) genüge. Es gebe daher keine durchgreifenden medizinischen Gründe dafür, die HBO-Therapie hier lediglich stationär anzuwenden. Ohne Empfehlung des G-BA drohe eine mit dem Qualitätsangebot unvereinbare Therapielücke.

Medieninformation Nr. 12/13 des BUNDESSSOZIALGERICHTS zum Urteil. v. 7. 5. 2013 – B 1 KR 44/12 R Ganzer Text im Download

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